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VG München, 10.11.2011 - M 10 K 10.2059 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Eigenständige Ehegatten-Aufenthaltserlaubnis;Vorliegen eines Ausweisungsgrundes;Kein vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften bei Verurteilungen zu 15 und 30 Tagessätzen wegen vorsätzlich begangener Straftaten;Keine besonderen, atypischen Umstände
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 14.05.2007 - 24 CS 07.675
D (A), Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Ausweisungsgrund, Strafverfahren, …
Auszug aus VG München, 10.11.2011 - M 10 K 10.2059
Da es sich aber bei § 31 AufenthG um einen Anspruch auf Verlängerung der bisher zur Eheführung erteilten Aufenthaltserlaubnis handele, spreche einiges dafür, von einem Verbrauch eines Ausweisungsgrundes auch in diesem Fall auszugehen (vgl. BayVGH vom 14.5.2007 Az. 24 CS 07.675).Die Kammer kann offen lassen, ob, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der Prozesskostenhilfeentscheidung vom 29. April 2011 ausgeführt, die Straftat, derentwegen der Kläger vom Amtsgericht ... mit Urteil vom 15. Februar 2006 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden war, als Ausweisungsgrund verbraucht ist, da die Beklagte in Kenntnis des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalts gleichwohl am 23. August 2006 die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis um 2 Jahre verlängert hatte (BayVGH vom 29.4.2011 Az. 10 C 10.2967 RdNr. 4 unter Hinweis auf BayVGH vom 14.5.2007 Az. 24 CS 07.675 ).
- BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94
Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener …
Auszug aus VG München, 10.11.2011 - M 10 K 10.2059
Eine vorsätzlich begangene Straftat wie hier der Diebstahl (§ 242 StGB i.V.m. § 15 StGB) stellt grundsätzlich keinen geringfügigen Rechtsverstoß dar (BVerwG vom 24.9.1996 BVerwGE 102, 63). - OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 3 S 120.09
Erstmalige Verlängerung der Aufenthalterlaubnis nach Beendigung einer …
Auszug aus VG München, 10.11.2011 - M 10 K 10.2059
Angesichts des Strafmaßes von 30 Tagessätzen könnte man aber auch diese Straftat, auch wenn es eine vorsätzliche Tat ist, für sich genommen möglicherweise noch als geringfügigen Verstoß ansehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 4.2.2010 Az. OVG 3 S 120.09 RdNr. 4 unter Hinweis auf die Wertung in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG und auf Nr. 55.2.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009).
- VG München, 08.03.2012 - M 23 S 11.4196
Aufenthaltsrecht des Ehegatten
Nachdem - wie der Antragsteller vorträgt - die eheliche Lebensgemeinschaft von November 2007 bis mindestens November 2009 bestand und der Antragsteller am 11. November 2010 ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht beantragte, dürfte die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F. eine echte Rückwirkung auf einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt beinhalten (VG München, Urteil vom 10.11.2011 - M 10 K 10.2059 - juris).